Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied im Kreischorverband Nordwestpfalz, im Chorverband der Pfalz und im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen „Sängervereinigung Winnweiler e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Winnweiler und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kaiserslautern unter dem Az.: VR Rockenhausen 1487 eingetragen.

Die Sängervereinigung Winnweiler ging aus dem am 07.01.1875 gegründeten Gesangverein „Germania“ und dem im Mai 1903 gegründeten Gesangverein „Liederkranz“ hervor.


§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich jeder Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sie soll vielmehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§ 3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebung des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Tod
  3. durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes bei dem Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft er sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag fristgerecht zu entrichten.


§ 6 Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher durch Einladung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Winnweile und unter Bekanntgabe der Tagesordnung öffentlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden oder dessen/deren Vertreter/in geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den/die Schriftführer/in protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jugendliche sind ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt und ab dem 18. Lebensjahr wählbar.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorstand zu richten.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
  2. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
  1. Wahl des Vorstandes,
  2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von 2 Jahren,
  3. Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
  4. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  6. Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  8. Entgegennahme der musikalischen Berichte der Chorleiter.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem geschäftsführenden Vorstand,
  2. den Chorleitern,
  3. den Archivaren,
  4. dem Beirat, gebildet aus einem (1) Beisitzer aus jeder Stimme der Chöre.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

  1. der/die Vorsitzende,
  2. der/die stellvertretende Vorsitzende,
  3. der/die Schriftführer/in,
  4. der/die Kassenwart/in,
  5. der/die Pressewart/in.

Dem geschäftsführenden Vorstand muss mindestens ein Mitglied eines jeden Choresangehören. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt mit Ausnahme der Chorleiter, die durchden Vorstand berufen werden. Der Vorstandist aus den Reihen der aktiven Sängerinnen und Sänger zu wählen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.


§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11 Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrung aktiver Sänger aus besonderen Anlässen wird in einem besonders gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

Im Todesfall von Mitgliedern oder deren Ehe- oder Lebenspartner ist es Ehrensache eines jeden Sängers und einer jeden Sängerin, am Trauergesang teilzunehmen.

Mitglieder, die sich um das Deutsche Lied, insbesondere dem Chorgesang besondere Verdienste erworben haben, werden bei 40-jähriger Mitgliedschaft bzw. 40-jähriger aktiver Sängertätigkeit in der Sängervereinigung Winnweiler durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke, nach Möglichkeit zur Förderung der Chormusik in der Gemeinde Winnweiler zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 02. März 2017 beschlossen worden und wird mit Eintrag ins Vereinsregister wirksam. Eine Satzungsänderung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

Winnweiler, den 02.03.2017